Fünfter Abschnitt


 
Geleit

Artikel 32
 
 (1) Fahrzeuge unter dem Geleit feindlicher Kriegsschiffe sind
allen Gefahren des Krieges ausgesetzt ¹).

 (2) Sie unterliegen der Aufbringung und Einziehung.

 


¹) Gegen feindliche Geleitzüge kann mit Waffengewalt vorgegangen werden.
Endet der Geleitschutz durch die Niederkämpfung der geleitenden
Streitkräfte oder nach Auflösung des Geleits oder nach Entlassung
einzelner Fahrzeuge aus dem Geleit, so ist weitere Gewaltanwendung
nur zulässsig, wenn sich die Fahrzeuge den prisenrechtlichen
Maßnahmen widersetzen.

Artikel 33
 
 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen Fahrens im
feindlichen Geleit aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt
der Beschlagnahme und Einziehung.

 (2) Das dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gut
unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.


Artikel 34
 
 (1) Neutrale Fahrzeuge unter dem Geleit ihrer eigenen Kriegsschiffe
unterliegen nicht der Anhaltung und Durchsuchung.

 (2) Der Befehlshaber des Geleitzugs kann jedoch um Auskünfte und
Zusicherungen über die Eigenschaft der von ihm geleiteten Fahrzeuge
und über ihre Ladung ersucht werden ¹).


¹) Hat der Kommandant Ursache, anzunehmen, daß der Befehlshaber
des Geleitzugs über die Eigenschaft der geleiteten Schiffe
und ihre Ladung getäuscht worden ist, so teilt er dem
Befehlshaber des Geleitzuges seine Verdachtsgründe mit.
In diesem Falle steht es allein dem Befehlshaber des Geleitzuges zu,
eine Nachprüfung vorzunehmen. Er kann ersucht werden, das Ergebnis
der Nachprüfung in einem Protokoll festzustellen und Abschrift
davon dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben.
Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des
Befehlshabers des Geleitzuges die Beschlagnahme eines oder
mehrerer Schiffe, so entfällt der Schutz des Geleits. Glaubt der
Befehlshaber des Geleitzuges jedoch weiter die Verantwortung
für die Unschuld der geleiteten Schiffe übernehmen zu können,
so kann der Kommandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung
einlegen; er hat dann den Vorfall zu melden zwecks Erledigung
auf diplomatischem Wege.

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