Urkundenanhang



1. Erklärung vom 16. April 1856 über Grundsätze
des Seerechts (Pariser Deklaration)
 

   Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertag vom 30. März 1856 unterzeichnet haben, sind sich nach stattgehabter Beratung, in Betracht:
   daß da Seerecht in Kriegszeiten während langer Zeit der Gegenstand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist;
   daß die Ungewissheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen und den Kriegführenden Anlaß gibt, aus denen ernste Schwierigkeiten und selbst Konflikte entspringen können;
   daß es folglich von Nutzen gereicht, gleichmäßige Grundsätze über einen so wichtigen Punkt festzustellen;
   daß die auf dem Kongreß zu Paris versammelten Bevollmächtigten den Absichten, von welchen ihre Regierung beseelt sind, nicht besser zu entsprechen vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber in die völkerrechtlichen Beziehungen einzuführen suchen;
   mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, nach erzieltem Einverständnis, die nachstehende feierlich Erklärung beschlossen.

  1. Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
  2. Die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme der Kriegskonterbande;
  3. Neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der Kriegskonterbande, darf mit Beschlag belegt werden;
  4.  Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, durch eine Streitmacht aufrechterhalten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern.

   Die Regierungen er unterzeichnenden Bevollmächtigten verpflichten sich, diese Erklärung zur Kenntnis derjenigen Staaten zu bringen, welch nicht zur Teilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum Beitritte einzuladen.
   In der Überzeugung, daß die hiermit von Ihnen verkündigten Grundsätze von der ganzen Welt nur mit Dank aufgenommen werden können, bezweifeln die unterzeichnenden Bevollmächtigten nicht, daß die Bemühungen ihrer Regierungen, denselben die allgemeine Anerkennung verschaffen, von vollständigem Erfolge gekrönt sein werden.
   Gegenwärtige Erklärung ist und wird nur zwischen denjenigen Mächten verbindlich sein, welche derselben beigetreten sind oder beitreten werden.
   Geschehen zu Paris, den 16. April 1868.

 


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