Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



D r i t t e s K a p i t e l
Neutralitätswidrige Unterstützung
 

   Art. 45. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt überhaupt der Behandlung, die ein neutrales, der Einziehung wegen Kriegskonterbande unterworfenes Schiff erfahren würde:

  1. falls es die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in die feindliche Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt;
  2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere Personen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen, an Bord hat.

   In den unter den vorstehenden Nummern bezeichneten Fälle unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der Einziehung.
   Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn das Schiff zu der Zeit, wo es auf See betroffen wird, von den Feindseligkeiten keine Kenntnis erlangt hat oder wenn der Kapitän vom Beginne der Feindseligkeiten Kenntnis erlangt hat, die beförderten Personen aber noch nicht hat ausschiffen können. Daß das Schiff den Kriegszustand kennt wird angenommen, wenn es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten oder einen neutralen Hafen nach Ablauf gemessener Zeit nach Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten an die diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat.

   Art. 46. Ein neutrales Schiff wird eingezogen und unterliegt überhaupt der Behandlung, die es als feindliches Kauffahrteischiff erfahren würde:

  1. falls es sich unmittelbar an den Feindseligkeiten beteiligt;
  2. falls es sich unter dem Befehl oder unter der Aufsicht eines von der feindlichen Regierung an Bord gesetzten Agenten befindet;
  3. falls es von der feindlichen Regierung gechartert ist;
  4. falls es derzeit ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist.

   In den in diesem Artikel bezeichneten Fällen unterliegen die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren gleichfalls der Einziehung.

   Art. 47. Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord eines neutralen Kauffahrteischiffs betroffen wird, kann zum Kriegsgefangenen gemacht werden, auch wenn dieses Schiff der Beschlagnahme nicht unterliegt.


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