Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



V i e r t e s  K a p i t e l
Zerstörung neutraler Prisen
 

   Art. 48. Ein beschlagnahmtes neutrales Schiff darf von der nehmenden Kriegsmacht nicht zerstört werden, sondern muß in einen Hafen gebracht werden, wo gehörig über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme entschieden werden kann.

   Art. 49. Ausnahmsweise darf ein von einem Schiff des Kriegführenden beschlagnahmtes neutrales Schiff, das der Einziehung unterliegen würde, zerstört werden, wenn die Befolgung des Artikels 48 das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Operationen, worin es derzeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte.

   Art. 50. Vor der Zerstörung müssen die an Bord befindlichen Personen in Sicherheit gebracht, auch sämtliche Schiffspapiere und sonstige Beweisstücke, die nach Ansicht der Beteiligten für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Wert sind, auf das Kriegsschiff herübergenommen werden.

   Art. 51. Die nehmende Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat, muß vor jeder Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme den tatsächlichen Nachweis führen, daß sie nur ausnahmsweise angesichts einer Notwendigkeit der in Artikel 49 bezeichneten Art gehandelt haben. Führt sie diesen Nachweis nicht, so ist sie gegenüber den Beteiligten zu Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es eine Untersuchung darüber bedarf, ob die Wegnahme rechtmäßig war oder nicht.

   Art. 52. Sind neutrale Waren, die der Einziehung nicht unterlagen, mit dem Schiff zerstört worden, so hat der Eigentümer dieser Waren Anspruch auf Schadensersatz.

   Art. 53. Das nehmende Kriegsschiff kann die Übergabe einziehbarer Waren, die an Bord eines der Einziehung selbst nicht unterliegenden Schiffes gefunden werden, verlangen oder zu ihrer Zerstörung schreiten, wenn solche Umstände vorliegen, die nach Artikel 49 die Zerstörung eines der Einziehung unterliegenden Schiffes rechtfertigen würden. Es die überlieferten oder zerstörten Gegenstände in dem Tagebuche des angehaltenen Schiffes zu vermerken und sich von dem Kapitän beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. Sobald die Übergabe oder die Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten erledigt sind, muß dem Kapitän die Fortsetzung seiner Fahrt gestattet werden.
   Die Bestimmungen der Artikel 51, 52 über die Verantwortung der nehmenden Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat, finden Anwendung.


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