Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



F ü n f t e s  K a p i t e l
Flaggenwechsel
 

   Art. 55. Der vor Beginn der Feindseligkeiten herbeigeführte Übergang eines feindlichen Schiffes zur neutralen Flagge ist gültig, falls nicht bewiesen wird, daß dieser Übergang herbeigeführt worden ist, um den mit der Eigenschaft eines feindlichen Schiffes verbundenen Folgen zu entgehen. Indes spricht die Vermutung für die Richtigkeit, sofern sich die Übertragungsurkunde nicht an Bord befindet und das Schiff die Nationalität der Kriegsführenden weniger als sechzig Tage von Beginn der Feindseligkeiten verloren hat; der Gegenbeweis ist zulässig.
   Eine unwiderlegliche Vermutung spricht für die Gültigkeit eines Überganges, der mehr als dreißig Tage vor Beginn der Feindseligkeiten herbeigeführt worden ist, wenn er unbedingt und vollständig ist, der Gesetzgebung der beteiligten Länder entspricht und zur Folge hat, daß die Verfügung über das Schiff und der Gewinn aus seiner Verwendung nicht in den selben Händen wie vor dem Übergange bleiben. Hat jedoch das Schiff die Nationalität des Kriegsführenden weniger als sechzig Tage vor Beginn der Feindseligkeiten verloren und befindet sich die Übertragungsurkunde nicht an Bord, so kann die Beschlagnahme des Schiffes nicht zum Schadenersatz Anlaß geben.

   Art. 56. Der nach Beginn der Feindseligkeiten herbeigeführte Übergang eines feindlichen Schiffes zur neutralen Flagge ist nichtig, falls nicht bewiesen wird, daß dieser Übergang nicht herbeigeführt worden ist, um den mit der Eigenschaft eines feindlichen Schiffes verbundenen Folgen zu entgehen.
   Jedoch spricht eine unwiderlegliche Vermutung für die Nichtigkeit:

  1. wenn der Übergang herbeigeführt worden ist, während sich das Schiff auf der Reise oder in einem blockierten Hafen befand;
  2. wenn ein Rückkaufsrecht oder Rückfallsrecht vorbehalten ist;
  3. wenn die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, von denen das Flaggenrecht nach der Gesetzgebung der geführten Flagge abhängt.

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