Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



S e c h s t e s  K a p i t e l
Feindliche Eigenschaft
 

   Art. 57. Vorbehaltlich der Bestimmungen der den Flaggenwechsel wird die neutrale oder feindliche Eigenschaft eines Schiffes durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist.
   Der Fall, wo ein neutrales Schiff eine ihm in Friedenszeiten nicht gestattete Schiffahrt betreibt, bleibt außer Betracht und wird durch diese Regel in keiner Weise berührt.

   Art. 58. Die neutrale und feindliche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundenen Waren wird durch die neutrale oder feindliche Eigenschaft des Eigentümers bestimmt.

   Art. 59. Ist die neutrale Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundene Ware nicht nachgewiesen, so wird vermutet, daß die Ware feindlich ist.

   Art. 60. Die feindliche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes verladenen Ware bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsorte bestehen, ungeachtet eines im Verlaufe der Beförderung nach Beginn der Feindseligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels.
   Übt jedoch vor der Wegnahme im Falle des Konkurses des derzeitigen feindlichen Eigentümers ein früherer neutraler Eigentümer ein gesetzliches Rückforderungsrecht in Ansehung der Ware aus, so nimmt diese die neutrale Eigenschaft wieder an.


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