Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



A c h t e s  K a p i t e l
Widerstand gegen die Durchsuchung
 

   Art. 63. Der gewaltsame Widerstand gegen die regelmäßige Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- oder Beschlagnahmerechts hat in allen Fällen die Einziehung des Schiffes zur Folge. Die Ladung unterliegt derselben Behandlung, welche die Ladung eines feindliches Schiffes erfahren würde; die dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren werden als feindliche Waren angesehen.


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