Urkundenanhang
2. Erklärung über das Seekriegsrecht



N e u n t e s  K a p i t e l
Schadenersatz

 

   Art. 64. Wird die Beschlagnahme des Schiffes oder der Waren von der Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahme des Schiffes oder der Ware vorgelegen haben.

   Art. 65 – 71. Schlussbestimmungen.


[Inhaltsverzeichnis]




[ Hauptseite ] [ U-Boot-Krieg ] [ Glossar ] [ Gästebuch ] [ Forum ] [ Info ] [ Kontakt ]

© 1999 - 2020 by Webmaster of "Deutsche U-Boote 1935 - 1945"
All Rights reserved