Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt



I. Gegenstand und Beginn der Prisengerichtsbarkeit

Artikel 1
 

   Gegenstand der Prisengerichtsbarkeit ist die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit deutscher prisenrechtlicher Maßnahmen.


Artikel 2
 

   Die Prisengerichtsbarkeit und die Tätigkeit der Prisenbehörden beginnen mit dem Zeitpunkt, von dem ab nach Anordnung der Reichsregierung das Prisenrecht auszuüben ist ¹).


¹) Durch die erste Verordnung zur Durchführung der Prisenordnung
vom 3. September 1939 ist der Beginn des Zeitraums,
innerhalb dessen das Prisenrecht im gegenwärtigen Kriege
auszuüben ist, auf den 3. September 1939, mittags 12 Uhr,
festgesetzt worden. Auf den gleichen Zeitpunkt ist der Beginn
der Prisengerichtsbarkeit und der Tätigkeit der Prisengerichtsordnung
vom 3. September 1939 festgesetzt worden.

Artikel 3
 
   Prisen sind feindliche und neutrale Fahrzeuge oder Güter, die in Ausübung des Prisenrechts aufgebracht oder beschlagnahmt worden ist ¹).
¹) Die Gründe für die Aufbringung von Fahrzeugen sind in den
Artikel 10 und 14 der Prisenordnung (PO.) zusammengefaßt.
Für die Gründe der Beschlagnahme von Gütern vgl. Art 11,
30, 33, 37, 42 und 52 der PO.
Kriegsschiffe und sonstige Fahrzeuge, die ausschließlich für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung und nicht für Handelszwecke
bestimmt sind oder verwendet werden (Art. 1, Abs. 2 der PO),
unterliegen nicht der Wegnahme als Prise, sondern verfallen ohne
prisenrechtliche Förmlichkeiten als Kriegsbeute.

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