Fünfter Abschnitt


 
Wiederaufnahme des Verfahrens


Artikel 72

   (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens kann beantragt werden,

  1. wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war oder
  2. wenn durch die Beeidigung eines Zeugnisses oder Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat.

   (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann; er muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
   (3) Der Antrag ist nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet unstatthaft.


Artikel 73

   (1) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Prisengericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat. Ist dieses Gericht fortgefallen, so bestimmt der Reichsminister der Justiz das zuständige Gericht.
   (2) Wurde dem Antrag stattgegeben, so wird das Verfahren insoweit wieder aufgenommen, als es von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist.
   (3) Auf das neue Verfahren finden die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, Teil II bis IV entsprechende Anwendung


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